Neues Urteil: Facebook Fanseiten benötigen ein Impressum
Nov 1st, 2011 | By Florian Nöll | Category: Aktuelles, Social Media, WebtippsBisher war es die übliche Praxis, das Impressum auf Facebook Fanseiten unter dem Reiter “Info” über einen direkten Link auf das Impressum auf der eigenen Homepage einzubinden. Es sprach einiges dafür, dass diese Art der Einbindung noch der vom Gesetz geforderten leichten Erkennbarkeit der sog. Anbieterkennzeichnung entsprach. Sicher war dies nicht, aber immerhin hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erreichbarkeit des Impressums über zwei Klicks („Kontakt“ und dann „Impressum“) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Andere Gerichte kamen zu ähnlichen Urteilen.
Aktuell hat sich jedoch das Landgericht Aschaffenburg mit dem jetzt vorliegenden Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK 54/11) gegen die bislang herrschende Meinung zur Einbindung des Impressums auf Facebook Fanseiten ausgesprochen.
Nach diesem Urteil ist die Einbindung über einen einfachen Link auf die normale Website des Unternehmens, gemeint ist die Startseite, unter dem Reiter “Info” auf keinen Fall mehr rechtlich zulässig, weil die Einbindung in diesem Fall über drei Links erfolgt („Info“, „Website“ und „Impressum“). Aber auch die Einbindung des Impressums als direkter Link auf der “Info”-Seite einer Fanseite, was der bisher üblichen Lösung und gleichzeitig der Mindestanforderung nach Gesetz und Rechtsprechung entsprach, reicht nach dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg nicht mehr aus. Es liegt keine leichte Erkennbarkeit vor, wenn das Impressum unter dem Punkt „Info“ zu finden ist, begründet das Gericht. Betroffen sind, davon sollte zumindest ausgegangen werden, alle Organisationen, Unternehmen und Vereine gleichermaßen, für die der Paragraf 5 des Telemediengesetzes bindend ist.
Es sollte zudem immer darauf geachtet werden, dass die Angaben bei allen Vereinsprofilen aktuell sind und den jeweiligen Verantwortlichkeiten entsprechen. Im konkreten Fall waren auf der Facebook-Fanseite und auf der Internetpräsenz der Beklagten unterschiedliche Verantwortliche angegeben. Auch fehlerhafte oder veraltete Angaben in einem Impressum sind abmahnfähig.
Nach dem vorliegenden Urteil wird es notwendig sein, neben der eigenen Homepage auch für jedes Profil in einem Social Network, wie der Facebook-Fanseite, dem Google + Profil und dem Twitteraccount, ein eigenes Impressum zu erstellen und aktuell zu halten.
Aus Non-Profit Sicht sollte es dem Spender schon unter der Maßgabe von Vertrauen und Transparenz besonders einfach gemacht werden, einen Ansprechpartner und eben jene Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorliegende Urteil bewegt uns damit in eine positive Richtung.


Wir betreiben neben der Homepage unseres Vereins mit “vernünftigem Impressum auch die Facebookseite
einer Unterabteilung.
Hier geht es ausschließlich um die Aktivitäten rund um unsere eigene monatliche
Radio-Show. Unsere Besucher erwarten hier einzig Info zur und rund um die Sendung.
Die suchen keine rechtlichen Hinweise oder Ansprechpartner
(wozu dienen denn wohl die Pinwand und der Nachricht-senden-Button?).
Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Wie bekomme ich die Seite “Impressum”?
Weiß facebook, dass die sowas, Seitenbetreibern in deutschland zur Verfügung stellen müssen?
Reicht es die Info-Seite zu nutzen und hier sämtliche Impressum-Info unterzubringen?
Sowas suchen nur unterbeschäftigte Anwälte, die nach meinem persönlichen Empfinden
verkommener nicht sein können.